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Satzung der Goethe-Gesellschaft Berlin e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen „Goethe-Gesellschaft Berlin e. V.“ (2) Die Goethe-Gesellschaft Berlin ist zugleich eine Ortsvereinigung der internationalen Goethe- Gesellschaft in Weimar, die sie in ihren satzungsgemäßen gesellschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Zielen unterstützt. (3) Der Sitz des Vereins ist Berlin. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (5) Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen. § 2 Zweck des Vereins (1) Die Goethe-Gesellschaft Berlin ist eine literarische Gesellschaft.Sie widmet sich besonders der Wirkungsgeschichte und Aktualität Goethes und seiner Zeitgenossen mit dem Ziel, diese einem breiten Publikum aufzuschließen. (2) Der Zweck der Gesellschaft soll erfüllt werden durch:- Vorträge, Lesungen, wissenschaftliche Veranstaltungen- Exkursionen, Studienreisen- andere kulturelle Veranstaltungen- Publikationen § 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (Ausgenommen sind vom Vorstand genehmigte Auslagenerstattungen.) (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede an den Zielen der Goethe-Gesellschaft interessierte natürliche oder juristische Person des öffentlichen wie privaten Rechts werden. (2) Unterschieden werden:- Ordentliche Mitglieder- Korporative Mitglieder- Fördernde Mitglieder- EhrenmitgliederOrdentliche Mitglieder können Personen werden, die Ziele und Aufgaben der Goethe- Gesellschaft Berlin unterstützen. Sie zahlen einen jährlichen Mindestbeitrag und haben Stimmrecht.Eine korporative Mitgliedschaft können Einrichtungen, Institutionen, Organisationen, Unternehmen und andere Körperschaften erwerben, die die Ziele und Aufgaben der Goethe- Gesellschaft Berlin unterstützen.Sie sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Sie sind nur mit einer Stimme stimmberechtigt und können nicht dem Vorstand angehören.Als Förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer Ziele und Aufgaben der Berliner Goethe-Gesellschaft in besonderem Maße regelmäßig finanziell unterstützt. Fördernde Mitglieder (natürliche oder juristische Personen) sind nur mit einer Stimme stimmberechtigt und können nicht dem Vorstand angehören.Ehrenmitglieder werden aufgrund ihrer Verdienste um satzungsgemäße Ziele der Gesellschaft bzw. für Verdienste um die Berliner Goethe-Gesellschaft durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorschläge können sowohl durch den Vorstand wie auch durch die Mitglieder der Gesellschaft eingebracht werden.Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. (3) Die Mitgliedschaft in der Goethe-Gesellschaft Berlin wird beim Vorstand beantragt, der über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet. Im Zweifelsfalle entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden. Der Antrag auf Mitgliedschaft als Ordentliches, Korporatives oder Förderndes Mitglied ist schriftlich zu stellen. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.Die Streichung als Mitglied kann nach zweimaliger ergebnisloser Aufforderung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgen und ist dem Mitglied mitzuteilen. § 5 Mitgliedsbeiträge (1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. (2) Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Vorschläge dazu unterbreitet der Vorstand. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. (3) Ehepartner/Lebenspartner, Studenten, Schüler, Auszubildende und Erwerbslose zahlen einen verminderten Mitgliedsbeitrag. (4) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar eines Jahres zu entrichten und auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres austritt (oder ausgeschlossen wird). (5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. § 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 5 ordentlichen Mitgliedern:Einem/einer Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, einem Schriftführer und einem Schatzmeister. (2) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf 3 Jahre gewählt.Er bleibt bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt. (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, so kann der Vorstand sich durch Zuwahl für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Vorstandswahl vorzunehmen ist, oder bis zu einer früher liegenden Mitgliederversammlung ergänzen. Der Vorstand kann in solchem Falle die Vorstandsämter neu verteilen. (5) Der Vorstand kann Beisitzer als außerordentliche Vorstandsmitglieder mit beratender Stimme in den Vorstand berufen. (6) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. (7) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. (8) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende(n) oder deren Stellvertreter vertreten. (9) Der Schatzmeister ist zum Abschluss von Verträgen, die dem Vereinszweck dienen, berechtigt.
§ 7 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt. Die Einladung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch einfache Postzustellung drei Wochen vorher. (2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und 2 Kassenprüfer. Sie nimmt den Bericht des Vorstandes, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer entgegen, stimmt über die Entlastung des Vorstandes und über die Höhe des Mitgliederbeitrages ab. (4) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. (5) Der Vorstand kann auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; die Vorschriften für Mitgliederversammlungen gelten entsprechend. (6) Die Mitgliederversammlung beschließt die Verteilung von Ehrenmitgliedschaften. (7) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen müssen von einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen getragen sein. Diesbezügliche Anträge müssen vier Wochen vor der Einberufung der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. § 8 Vereinsvermögen (1) Die Einnahmen des Vereins werden nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. (2) Bei Auflösung des Vereins oder Erlöschen der Mitgliedschaft haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. (3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. § 9 Zwecke der Datenerhebung,-verarbeitung und -nutzung (1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten (Einzelangaben über persönliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß seiner Satzung zulässigen Vereinszwecke und -aufgaben, insbesondere im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Aufrechterhaltung seiner satzungsgemäßen Tätigkeit. (2) Es handelt sich um personenbezogene Daten vor allem der Mitglieder des Vereins, insbesondere um deren Namen und Anschriften, Telefonnummern (Festnetz und/oder Mobil), E-Mail-Adressen und ggf. Funktionen im Verein. (3) Als Mitglied der Goethe-Gesellschaft in Weimar ist der Verein angehalten, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden lediglich Daten der Vorstandsmitglieder mit Namen, Adresse, Telefonnummern und E-Mail-Adressen sowie deren Funktion im Verein. (4) Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck der Speicherung nicht mehr erforderlich sind. Dies ist regelmäßig drei Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft (§ 4 Abs. 4) der Fall, sofern keine gesetzlichen, satzungsmäßigen, vertraglichen oder steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen dem entgegen stehen. (5) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, wie Mitgliederversammlungen, Reisen oder Sonderveranstaltungen, auf seiner Website und in Briefen bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. (6) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder zum Zwecke der vereinsinternen Kommunikation ausgehändigt. § 10 Auflösung (1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Muttergesellschaft in Weimar zu, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. (2) Für die Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt: Beschlossen bei der Gründungsversammlung am 11. Mai 1987 in Berlin.Geändert durch einstimmigen Beschluss der 16 Gründungsmitglieder zu Berlin-Schöneberg am 19. Oktober 1987 und am 7.1.1988.Eingetragen am 02.02.1988 im AG Berlin-Charlottenburg Änderung durch die Mitgliederversammlung am 16. Juni 1988.Änderung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 11. Mai 2000.Änderung durch Satzungsneufassung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 20. September 2011 Änderung durch die Mitgliederversammlungen am 10.04.2018 und 03.04.2019. Eingetragen am 08.06.2020 im AG Berlin-Charlottenburg.